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bAV AG für Arbeitgeber

Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch, sich eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung aufzubauen. Auf diesen Rechtsanspruch sollte jeder Arbeitnehmer frühzeitig, am besten bei Einstellung, hingewiesen werden und dessen Entscheidung protokolliert werden, die von beiden Seiten unterschrieben wird. Dadurch vermeidet der Arbeitgeber rechtlichen Ärger, wenn nach dem Ausscheiden der ehemalige Arbeitnehmer behauptet, eine betriebliche Altersversorgung verlangt zu haben, diese ihm aber verwehrt wurde.

Der Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung findet sich in § 1 (1) des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und ist Arbeitsrecht. Viele Arbeitgeber sprechen zu diesen Themen ihren Steuerberater oder ihren Versicherungsfachmann an, obwohl dieser Personenkreis Arbeitsrecht nur selten beherrscht.

Weder der Steuerberater noch der Versicherungsfachmann wird sich vermutlich an § 1 (1) Satz 3 BetrAVG orientieren, der besagt, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen (gegenüber dem Mitarbeiter) auch dann einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Hier bietet die bAV AG rechtssichere Lösungen.

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